Wenn Sie sich Geld vom Finanzamt zurückholen wollen, ersparen sich viel Ärger, wenn Sie einen Fachmann beauftragen. Dies ist jedoch mit Vorsicht zu geniessen, denn die Honorare von Steuerberatern sind alles andere als einheitlich und die Gebührenordnung ist mehr oder minder nur ein grober Rahmen.
Abrechnungen für das Finanzamt erstellen, kann eine nervenaufreibend Angelegenheit sein: Belege müssen gesammelt und geordnet werden, die diversen Steuervordrucke ausgefüllt und die Steuererklärung bis zum 31. Mai beim zuständigen Amt eingereicht werden. DAS kann man sich ersparen, wenn man die Steuererklärung von einem Experten erstellen lässt. Die Kosten berechnen sich je nach Aufwand, Höhe des Einkommens und Schwierigkeitsgrad unterschiedlich. An Hilfe mangelt es sicher nicht, denn in Deutschland gibt es mehr als 80.000 Steuerberater und auch etliche hundert Lohnsteuerhilfevereine bieten ihre Dienste an.
Bleibt die Gretchenfrage: “Mit welchen Kosten muss man rechnen, wenn man professionellen Rat in Anspruch nimmt? Und wie kann man überprüfen, ob man nicht zuviel zahlen muss?
Rentner, Arbeitslose und Arbeitnehmer können sich in steuerlichen Fragen von Lohnsteuerhilfevereinen helfen lassen – vorausgesetzt die sonstigen Einkünfte wie Zins- oder Mieteinnahmen überschreiten eine bestimmte Höchstgrenze nicht. „Die Begrenzung der sonstigen Einkünfte wurde angehoben“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Demnächst können sich auch Rentner und Arbeitnehmer beraten lassen, deren sonstige Einkünfte 13.000 beziehungsweise 26.000 Euro nicht übersteigen. Bisher waren die sonstigen Einkünfte auf 9.000 beziehungsweise 18.000 Euro begrenzt.
Die Hilfe von Lohnsteuerhilfevereinen kann man nur als Mitglied in Anspruch nehmen, die Mitgliedsgebühr richtet sich bei den meisten Vereinen nach der Höhe der Einkünfte. Das Erstellen der Steuererklärung ist im Mitgliedsbeitrag enthalten, ebenso wie Hilfe in allen Steuerfragen. „Auch die Überprüfung des Steuerbescheids ist in den Mitgliedskosten enthalten“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Die Gebühr ist abhängig von Umfang und Schwierigkeit
Anders sieht es aus, wenn ein Steuerberater mit der jährlichen Abrechnung beauftragt wird. Der Steuerberater rechnet die erbrachten Leistungen entweder nach Zeit oder nach Wert ab.
„Die Kosten für die Steuerberaterleistung sind in der Steuerberatergebührenverordnung vorgegeben“, erklärt Regine Kreitz von der Steuerberaterkammer in Berlin.
Die Gebühren orientieren sich an dem jeweils höheren Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, z. B.:
der Steuerberater ermittelt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine Privatperson, deren Mieteinnahmen 20.000 Euro betragen, die Werbungskosten liegen darunter, daher beträgt der Gegenstandswert: 20.000 Euro. Laut der Steuerberatergebührenverordnung liegt die dafür fällige Gebühr zwischen 32,20 und 387,60 Euro.
Die tatsächliche Höhe der Kosten, die der Steuerberater dann verrechnet, richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Arbeit, sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten.
„In einem durchschnittlich schwierigen und umfangreichen Fall erhält der Steuerberater im genannten Beispiel 209,95 Euro“, rechnet Steuerexpertin Kreitz vor.
Ausschlaggebend ist, welchen Satz der Steuerberater angewendet hat und ob dieser am unteren oder oberen Rand der Gebührenverordnung liegt. Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf Auslagenersatz, wie Telefonkosten, Papier oder Briefmarken. Wer die Belege vor dem Gang zum Steuerberater selbst ordnet, spart also bares Geld.
Letztendlich kann das Finanzamt nur noch an den beruflich veranlassten Steuerberaterkosten in voller Höhe beteiligt werden. Sind die Steuerberaterkosten beruflich und privat veranlasst, können Steuerzahler in jedem Fall 100 Euro steuerlich abrechnen.
„Bis der Bundesfinanzhof entscheidet, sollten Steuerzahler die Steuerberatungskosten weiterhin in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen und nach Erhalt des Steuerbescheids mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen“, empfiehlt Rauhöft. Aber wann das oberste Finanzgericht entscheidet, ob die beschränkte Abzugsfähigkeit überhaupt rechtens ist, steht noch nicht fest.
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